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    Inhalt
    • Btx-Kunden angeschmiert? (04.02.94)
    • Bildschirmsex: ComBTX erneut durchsucht (05.02.94)
    • "Am Schirm die Sau rauslassen" (10.02.94)
    • BTX: "Rote Lola" ermittelt gegen Uhse (19.02.94)
    • Perverse Gummistute (14.03.94)
    • OLG Frankfurt am Main: Im Namen des Volkes (13./14.01.97)
      • Urteil
      • Tatbestand
      • Entscheidungsgründe

    Aus den Flensburger Nachrichten vom 4. Februar 1994:

    Betrugsverdacht: Bildschirm-Sex weg vom Netz / Hausdurchsuchung

    Btx-Kunden angeschmiert?

    (ho). "Deep Lulu" meldet sich nicht mehr. Auch "Dirty Carmen" hat Pause. Zwangspause, und das liegt an Staatsanwalt Dieter Wolf. Wäre er nicht - "Lulu", "Carmen" und andere hemmungslose Hirngespinste würden fortgesetzt und munter in den Kabeln des Bildschirmtext-Netzes mit liebeskranken Computer-Freaks verkehren. Doch die Flensburger Uhse-Tochter ComBTX-Rechenzentrum, die sich auf Bildschirm-Sex mit Telekom-Kunden spezialisiert hat, ist abgestöpselt. Gestern vormittag ließ Staatsanwalt Wolf 27 Geräte sicherstellen. Betrugsverdacht, sagt er. Die Kunden würden angeschmiert, weil "Lulu" und Konsorten gar nicht leibhaftig sind, sondern nackte Erfindung abgebrühter Animateure.

    Die Glasfaserkabel der Telekom brachten sie sicher ans Ziel. Digitale Nachtschwärmer aus dem ganzen Bundesgebiet suchten über Tastatur und Bildschirm den Kontakt zu einem der sechs Clubs im unscheinbaren Haus am Industriehafen. Im lüsternen One-Line-Dialog, sagen ehemalige Mitarbeiter des Unternehmens, ließen Deutschlands PC-Besitzer anonym die Hosen runter. Sie waren Anzeigen in der Btx-Zeitung gefolgt, in der das ComBtx Rechenzentrum seine Dienste anbot - und sind reingefallen, wie der Staatsanwalt meint.
    Denn sie mußten davon ausgehen, so Wolf, daß sich hinter Pseudonymen wie "Dirty Carmen" oder "Deep Lulu" wirkliche Frauen mit wirklichem Interesse am Fern-Schreib-Verkehr verbargen. Doch die Wirklichkeit sah anders aus. In den Flensburger Büros verdienten nach Behauptungen der Aussteiger Studenten, Hausfrauen und Sozialhilfeempfänger Geld. Jeder der 60 Mitarbeiter, sagt Staatsanwalt Wolf, betreue 120 Pseudonyme in sechs verschiedenen Systemen gleichzeitig. In der Mehrzahl der Fälle dürfte die Illusion der kurvenreichen Schönen mit dem gewissen Etwas von einem Profi mit Bart und Pickeln auf der Nase erzeugt worden sein. "Und das", sagt Staatsanwalt Dieter Wolf, ist Betrug. "Wüßten die Kunden, das sie derart professionell abgespeist werden, wäre dieses Angebot nur noch halb so attraktiv."
    Aus Sicht der Betreiber wäre das schade. Denn mit dem Bildschirm-Sex läßt sich prächtig Geld verdienen, wie Wolf meint. Den Monatsumsatz in diesem Geschäft schätzt er auf eine gute Million Mark. Die Telekom kassiert mit, und niemand, sagt Wolf, hat eine Sicherung eingebaut, die den minderjährigen Computer-Nachwuchs daran hindere, aus Flensburg teure Aufklärungsstunden zu nehmen.
    . Und teuer kann's werden... zumal wenn der scharfe Bildschirm blind vor Liebe macht. Wolf stieß auf die Spur eines Straßenbahnschaffners, der binnen zehn Wochen eine Zeche von 30000 Mark zusammentippte. Der habe geglaubt, sagt Wolf, sein anonymes Gegenüber sei eine Ärztin, die ihm hoffnungslos verfallen sei.
    Udo Andresen, Vorstandsmitglied des Uhse-Konzerns, hält die Aktion für maßlos überzogen. Andresen verwies auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vor jedem Btx-Verkehr auf dem Bildschirm erscheinen. Dort sei klipp und klar von Animateuren die Rede. Selbst wenn das korrekturbedürftig sein sollte, braucht man nicht gleich den ganzen Laden dichtzumachen. Dahinter steckt, da ist Andresen sicher, ein Mitbewerber im harten Konkurrenzkampf. "Da ist etwas unsauber gelaufen."
    Schon heute, sagt Udo Andresen, dürfte die Zwangspause beendet sein. Die Firma hat schnellstens Ersatzgeräte beschafft und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert. "Wir sind Freitag wieder am Netz", sagte das Uhse-Vorstandsmitglied gestern.
    Aus den Flensburger Nachrichten vom 5. Februar 1994:

    Uhse-Firmentochter reizt Staatsanwalt: Großrechner beschlagnahmt

    Bildschirmsex:
    ComBTX erneut
    durchsucht

    (ho). Es ging schneller, als die Polizei erlaubte: Kaum hatten Staatsanwalt Dieter Wolf und seine Helfer Personal-Computer und Großrechner des Bildschirmsex-Systems der Uhse Tochterfirma ComBTX abtransportiert (wir berichteten), gingen die Fachleute aus der digitalen Sex-Branche erneut ans Werk. Konsequenz: Die Staatsanwaltschaft ließ gestern vormittag wieder räumen.
    Der von Uhse-Vorständler Udo Andresen angekündigte Blitz-Einkauf zum Ersatz der beschlagnahmten Computer war kein Bluff. Nur Stunden nach dem Zuschlagen der Staatsanwaltschaft waren die Sex-Pseuden aus dem Hause Uhse über BTX wieder zu allem bereit. "Ein Unding", empörte sich Wolf. "Die wollen Krieg."
    Gestern holte er sich einen richterlichen Beschluß und besuchte das rote Haus am Industriehafen erneut. Diesmal wurde die Firma total geräumt. Der Beschlagnahme fielen der letzte Großrechner, 17 neue PCs und die Anschlußstellen für die Btx-Kabel zum Opfer.
    Ein befreundeter Anwalt aus Hessen hatte Amtshilfe geleistet. Auf seine Bitte hin, sagt der Staatsanwalt, habe der Jurist mit eigenem Btx- Anschluß am Donnerstagabend noch versucht, die amtlich stillgelegten sechs Systeme für Sex-Kontakte anzuwählen. Mit Erfolg. Der Kollege am Bildschirm faxte Wolf nach Flensburg, daß Bildschirmsex mit ComBtx wieder möglich sei. Eine eidesstattliche Versicherung, so Wolf, habe der Anwalt bei Gericht hinterlegt. Gestern morgen kam es so zum zweiten Mal binnen 24 Stunden zum Einsatz der Möbelpacker und zu angeregten Diskussionen zwischen Uhse-Justiaren und dem Staatsanwalt. Der Firmenanwalt habe ihn auf einen geänderten Passus in den Geschäftsbedingungen hingewiesen, sagte Wolf, aber er sei noch immer der Ansicht, daß es ein krasses Mißverhältnis zwischen erzeugter Erwartung und tatsächlichem Angebot gebe. Für die Zurücknahme des Beschlagnahme- Beschlusses habe er den Firmenanwalt daher auf den Rechtsweg verwiesen.
    Die Uhse-Techniker, so Wolf, hatten sich in einem Blitz- Einkauf 17 neue Personal-Computer besorgt und die Systeme für Sex-Dialog auf einen Rechner gelegt, der zuvor ein sexfreies System - Name: "Atlantis" - gesteuert habe. Dieter Wolf fand dieses Vorgehen ziemlich dreist, er ließ "Atlantis" untergehen. "Die Justiz läßt sich nicht veräppeln".
    Aus den Flensburger Nachrichten vom 10. Februar 1994:

    "Am Schirm die Sau rauslassen"

    Nutzer-Club: Bildschirmsex täuscht nur das pralle Leben vor / ComBtx am Netz

    (ho). Der Tageblattbericht über die Stillegung des Bildschirmsex-Systems aus dem Hause Uhse flimmerte für einen Tag auf etlichen Bildschirmen der Btx-Benutzer. Die Informationen seien in einem der Dialogsysteme bundesweit diskutiert worden, schilderte Karl-Heinz Biermann, Vorsitzender im Btx-User-Club Berlin. Biermann, nach eigenen Angaben seit fünf Jahren auf den sauberen Kanälen des Kommunikationssystems unterwegs, hat viel Sympathie für Staatsanwalt Wolf. "In unserer Vereinszeitschrift warnen wir vor den Sex-Systemen."
    Bildschirmsex sei trügerisch, sagt der Berliner. Der Austausch von Bildschirm-Textzeilen mehr oder minderen schlüpfrigen Inhalts über Fernleitungen zwischen Kunden und Sex-Club komme besonders Neueinsteigern oft teuer zu stehen. "Ein 'Schäferstündchen' kostet 78 Mark. Wenn man's täglich braucht, kommen ganz schöne Summen zusammen."
    Biermann kann nur Spekulationen darüber anstellen, was die Menschen treibt, Sex-Dialoge ausschließlich per Textzeilen laufen zu lassen, über PC-Tastatur und Bildschirm, angekoppelt an das Btx-Netz der Telekom, über das von der heimischen Stube aus ebenso neueste Nachrichten abgerufen, wie Versandhaus-Angebote studiert und bestellt werden können - gegen Gebühren die der Anbieter ebenso kassiert wie die Telekom.
    Neugierde, schätzt Biermann, sei ein Motiv, der Reiz anonym "die Sau rauszulassen" ein anderes. In den meisten Fällen jedoch, glaubt er, daß Einsamkeit die Triebfeder sei. Doch das pralle Leben, das sie vorzufinden meinen, ist in vielen Fällen gar keines. Biermann: Jeder Kunde in so einem Sex-Dialog-Club könne sich verschiedene Fantasienamen ("Pseuden") geben. "Auf der anderen Seite sitzen ein paar Animateure, die sich noch viel mehr Pseuden geben. Du gehst in dieses System hinein und denkst: Mensch ist hier eine wilde Party in Gang. Das Gegenteil ist der Fall. Hier kommunizieren oft nur drei, vier Leute, die zusammen ein paar Dutzend Pseuden kontrollieren."
    Staatsanwalt Wolf, der von Köln aus ermittelt, leitet aus dem Animateur-Einsatz, den Betrugsvorwurf ab. Die zugeschalteten Btx-Kunden glaubten, sich per Text-Zeilen privat mit Gleichgesinnten zu "unterhalten". Tatsächlich säßen kommerziell arbeitende Animateure an den Tastaturen, mit dem Ziel den Dialogpartner möglichst lange zu halten und die Gebühren für diesen Sex-"Dienst" so weit wie möglich in die Höhe zu treiben.
    Inzwischen ist es zum Vergleich mit der Uhse-Tochterfirma gekommen. "Das Strafverfahren bleibt davon unberührt. Die Firma hat bis zu dessen Abschluß in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen deutlichen Hinweis auf die Tätigkeit der Animateure plaziert." Nach Wolfs Angaben hat es nach der Durchsuchungsaktion auch innerhalb der Staatsanwaltschaft heftige Diskussionen gegeben, ob der Betrugsvorwurf greift. Wolf fühlt sich durch Anrufe aus dem Kreis der Uhse-Kunden bestätigt. Unter anderem habe sich jener Mann gemeldet, der glaubte, sein Gegenüber sei eine Ärztin und ihm völlig verfallen. Die teure Love- Story ohne Happy-End soll den Btx-Kunden 30000 DM gekostet haben. Die Herausgabe der beschlagnahmten Geräte habe das Amtsgericht abgelehnt. "Jetzt wird das Landgericht prüfen. Dann wissen wir es." Unterdessen hat sich auch Beate Rotermund in die Diskussion eingeschaltet. Seit Montag sei der Btx-Sexclub wieder am Netz. Der Hinweis auf Animateure, die unter Pseudonymen eingesetzt werden, sei noch deutlicher gemacht worden, schreibt die Chefin des Unternehmens in einer Pressemitteilung. Die Beschlagnahmeaktion sei völlig überzogen gewesen. "Sie beruhte zum Teil auf Fehlinformationen gegenüber der Staatsanwaltschaft durch Mitbewerber."
    Aus den Flensburger Nachrichten vom 19. Februar 1994

    Bildschirmsex: Landgericht weist Bewerde zurück / Staatsanwaltschaft erweitert Anklage

    BTX: "Rote Lola"
    ermittelt gegen Uhse

    Neuer Vorwurf: Jugendschutz verletzt:


    (ho). Die Bildschirmsex- Affäre der Firma Beate Uhse bekommt eine neue Dimension. Der wegen des ursprünglichen Firmensitzes in Overath ermittelnde Kölner Staatsanwalt Dieter Wolf erklärte dem Tageblatt gestern, daß er die Anklage über den Betrugsvorwurf hinaus auf den Straftatsbestand der Verbreitung pornographischer Schriften erweitern wird. Das könnte Folgen haben für eine Branche, die bundesweit mit Sex-Dialogen über die Bildschirmtextleitungen Millionen-Umsätze macht. Wolf erwartet ein Grundsatzurteil, das den Verkehr in den Schmuddelecken es BTX-Systems total zum Erliegen bringt.
    Der Staatsanwalt hat in der Fachliteratur geblättert und Grundsatzentscheidungen gefunden, die BTX-Texte als "Schriften" im Sinne des Strafgesetzbuches definieren. Und weil seiner Ansicht nach "eindeutig säuisch" ist, was die Sex-Clubs der Firma Uhse in Texten auf den Bildschirm bringen, möchte er ganz grundsätzlich geprüft haben, ob dies nicht Verbreitung pornographischer Schriften ist und damit ein Verstoß gegen den Jugendschutz.
    Wolf weiß, wovon er spricht, denn im Zuge des aufsehenden Verfahrens spendierte die Justiz ihrem Staatsanwalt einen Btx-Anschluß. Von Zeit zu Zeit nutzt Wolf das Gerät, um in den Flensburger Bildschirmsex-Clubs des Hauses Uhse Recherchen anzustellen. Tarnname: "Rote Lola".
    Die "Rote Lola" hatte zunächst leichte Probleme mit der Annäherung. Die ComBtx sperrte ihr den Zugang zum System. "Ich frage mich, wie die an meine Nummer gekommen sind", fragt sich Wolf. Denn die Identifizierung der BTX-Teilnehmer sei nur der Telekom möglich. Erst der Anruf eines von Wolf beauftragten Anwalts löste jedoch die Sperre, wohl, weil alte Wunden wieder aufbrachen. "Der hat ihnen erklärt, daß er ihnen durch die Telekom sämtliche Leitungen sperren läßt, wenn ich nicht augenblicklich zugelassen werde." Fünf Minuten später war Wolf alias "Rote Lola" drinnen. Willkommen im Club!
    Der Streifzug durch die Rotlicht-Rechner der Beate Uhse war ausschlaggebend für eine Erweiterung der Anklageschrift: "Die Texte sind eindeutig pornografisch", berichtet der Strafverfolger über seine Begegnungen mit "Dirty Carmen" und Co. Für den Staatsanwalt kommt das der Verbreitung pornographischer Schriften gleich, weil kein Anbieter den gesetzlich geforderten Jugendschutz garantieren kann. "Jeder halbwegs begabte Minderjährige kann in das System hinein", sagt Wolf.
    Damit dürften auch bald bei allen anderen Anbietern sex-orientierter Dialogsysteme, die Alarmglocken schrillen. Denn für den Kölner Staatsanwalt ist völlig klar, daß nicht nur Beate Uhse, sondern alle anderen Mitbewerber im Blickpunkt von Ermittlungen stehen werden.
    Einen Teilerfolg hat Dieter Wolf schon verbucht. Das Landgericht schmetterte gestern eine Beschwerde der Firma Uhse ab, die den Anfang des Monats beschlagnahmten Großrechner samt 27 Personal-Computern zurückforderte.
    Die Quittung lief über BTX. In einer sogenannten "Mailbox", ein System, im dem Btx-Benutzer Botschaften hinterlegen und abfragen können, wartete eine Nachricht auf Wolf: "Wer Krieg will, kommt darin um."
    Aus dem SPIEGEL, Ausgabe 11/94:

    Kommunikation

    Perverse
    Gummistute

    Cyber-Nepp per Bildschirmtext:
    Wegen Betrugs ermittelt die
    Kölner Staatsanwaltschaft gegen
    diverse Beate-Uhse-Firmen.


    'Gerhard Geil' und 'Peitschenlady' wurden nach der Kaffeepause unsanft gestört. Die Beschäftigten des Flensburger Sexkonzerns Beate Uhse, die unter diesen Pseudonymen am Personalcomputer (PC) mit gut zahlenden Kunden elektronisch uebermittelten Schweinkram austauschten, sahen sich plötzlich zahlreichen Polizeibeamten gegenüber. Order: 'Hände weg vom PC.'
    Im Laufschritt hatten Beamte des Landeskriminalamts und der örtlichen Kripo das düstere Backsteingebäude im Flensburger Industriehafen besetzt, wo das Uhse-Tochterunternehmen Com Btx seinen Sitz hat. Die Aktion richtete sich gegen ein Wunderland der Triebe, in dem, nach Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Betrug regiert.
    Die Firma betreibt mehrere sogenannte Teletreffs, die zahlende Kunden über das Postnetz Datex-J - 'J' steht für 'Jedermann' - anwählen können, um dann mit Gleichgesinnten elektronische Botschaften von Bildschirm zu Bildschirm auszutauschen. Pro Minute zahlen sie bis zu 1,30 Mark, die in die Kassen des Betriebs und der Post fliessen.
    Viele dieser Dialogsysteme, die auf Namen wie Europa- Center, Sex-Club oder Beate-Uhse- Sextreff hören, drehen sich ausschließlich um das Thema Nummer eins: Unter Pseudonym übertreffen sich die Teilnehmer in Schweinigeleien; viele wollen sich, einmal angetörnt, zu Treffen im wirklichen Leben verabreden. 'In den Systemen', berichten Kölner Ermittler, 'erhält man jeden gewünschten pornographischen Text der untersten oder perversesten Stufe.'
    Solche Dienstleistungen haben, zum Leidwesen der Telekom, das Image gründlich versaut. Jahrelang kam das Sorgenkind der Post nicht über 200 000 bis 300 000 Interessenten hinaus, die in dem Datennetz außer elektronischer Telefon- und Datenauskunft nur wenig Nützliches entdecken konnten. Erst mit einer millionenschweren Werbekampagne und dem neuen Namen Datex-J nahm dieser Telekom-Service den lang erhofften Aufschwung.
    Seit Anfang des Jahres wählen sich über die mittlerweile bundeseinheitliche Telefonnummer 01910 mehr als eine halbe Million Teilnehmer regelmäßig ein, um von zu Hause aus Bankkonten zu führen, Daten abzurufen oder auf elektronischem Weg Post auszutauschen.
    In die virtuelle Welt der Obsessionen ist Dieter Wolf, Staatsanwalt in der Kölner Wirtschaftsabteilung, wegen simplen Betrugsverdachts eingetaucht. Nach einer Strafanzeige gegen den Uhse- Konzern ergaben Ermittlungen, daß der Kunde, der sich in ein solches Sexsystem einklinkt, nicht nur auf Gleichgesinnte trifft, sondern vor allem auf Animateure der Anbieterfirmen. Wolf: 'Der Benutzer glaubt, er tauscht sich zum Beispiel mit einer anderen Teilnehmerin aus. Tatsächlich wird er aber nur von einem pickligen Animateur mit Dreitagebart angetörnt.'
    Der Verdacht, daß sich hinter Pseudonymen wie 'Gummistute' oder 'Erdbeermund', 'Fußliebhaber' oder 'Fotzenspalter' nicht Traumpartner verbergen, sondern Profis den schwülen Plausch am Terminal in Schwung halten, erhärtete sich während der Hausdurchsuchung in Flensburg. Bei der Com Btx stießen die Ermittler nicht nur auf das Uhse-Sexsystem, sondern entdeckten auch fünf weitere Tele- Foren, die auf undurchsichtige Weise mit dem Flensburger Sexmulti verflochten sind.
    Alle 6 Systeme liefen über einen Zentralrechner mit 27 angeschlossenen PC. An jedem der Terminals, stellten die Fahnder fest, kann ein Animateur bis zu 120 Pseudonyme, also vermeintliche Teilnehmer, vortäuschen. Zur Zeit der Durchsuchung, an einem ruhigen Vormittag, hatten sich angeblich 60 Teilnehmer in die Teletreffs eingeloggt, nur knapp 10 Prozent waren echte Kunden.
    Das reichte den Fahndern. Sie beschlagnahmten den Rechner samt den 27 Computern. Die Firmenleitung aber zeigte sich wenig beeindruckt vom Vorwurf des Betrugs und von der Beschlagnahme. Schon am Abend liefen fünf der stillgelegten Sexdialogsysteme über einen zweiten Rechner wieder an.
    Am nächsten Morgen klingelte der Staatsanwalt zum zweitenmal und kassierte auch diesen Rechner. Den bekam die Firma erst zurück, als sie eine Erklärung unterschrieb. Nun muß jeder Teilnehmer vor dem Einbuchen ins Programm darauf hingewiesen werden, daß 'dein Gesprächspartner ein Animateur sein kann, der sich mit mehreren Pseudonymen im System befindet'.
    Als Staatsanwalt Wolf jedoch abends von seinem privaten Datex-J-Anschluß aus überprüfen wollte, ob sich Com Btx an die Auflagen hält, hatte die Firma ihn von ihrem Programm ausgesperrt. Erst die Drohung, er werde die Leitungen der Firma sperren lassen, bescherte dem Staatsanwalt den Zugang zum Cyber-Nepp- System.
    Udo Andresen, Vorstandsmitglied bei Beate Uhse und Prokurist der Com Btx, sieht sich nicht als Sexbetrüger. Die Kunden der Dialogsysteme erwarteten in Wahrheit keine echten Gesprächspartner: 'Die wollen, daß jemand auf ihre Phantasien eingeht. Die Vorstellung, daß sich 100 Gleichgesinnte treffen, geht an der Realität vorbei.' Der Hinweis auf Animateure im System raube dem Kunden, so Andresen, doch nur 'die Illusion, die er sich gar nicht nehmen lassen will'.
    Da trügt den Uhse-Mann wohl der Schein seiner Welt. Bei der Kölner Staatsanwaltschaft meldeten sich schon eine Reihe von Datex-J-Nutzern, die sich um eine Menge Geld betrogen fühlen. Wolf: 'Ich habe User als Zeugen vernommen, die sich mit Tausenden von Mark an den Rand ihrer Existenz getickert haben.'Die Ermittlungen des Staatsanwalts ergaben, daß kein Trick ausgelassen wird, um Kunden für 1,30 Mark je Minute (78 Mark pro Stunde) im System zu halten: 'Da werden Zuneigung und Liebe vorgegaukelt und sogar Verabredungen getroffen, die natürlich nicht eingehalten werden.'
    Eine der Animateusen sagte aus, es würden häufig Rendezvous mit den Uhse-Usern nur zum Schein vereinbart. In Mitarbeiterverträgen, die bei der Durchsuchung in Flensburg sichergestellt wurden, sind solche Treffen ausdrücklich untersagt.
    Tricks und Illusionen bringen eine Menge Geld. Allein den Umsatz der sechs Flensburger Teletreffs schätzt die Kölner Staatsanwaltschaft auf rund eine Million Mark monatlich.
    Ihr Vergnügen wollen sich die Telesexanhänger jedoch nicht einfach wegnehmen lassen. Staatsanwalt Wolf und ein Sachverständiger bekommen seit der Durchsuchungsaktion immer wieder Morddrohungen - telefonisch und per elektronischer Post im Jargon der Szene: 'Sag deinem Master, er ist so gut wie tot.'
    Oberlandesgericht Frankfurt am Main:

    Im Namen des Volkes



    [Hinweis: Die mit "XXX" markierten Textstellen wurden in der uns vorliegenden Form des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geschwärzt. Das Urteil wurde dort unter Aktenzeichen 6 U 49/95 veröffentlicht und bezieht sich auf Aktenzeichen 2/6 O 649/94 des Landgerichts Frankfurt am Main. Evtl. redaktionelle Auslassungen sind mit "..." gekennzeichnet; redaktionelle Einfügungen werden durch eckige Klammern gekennzeichnet und sind nicht Bestandteil des Urteiltextes. Aus rechtlichen Gründen müssen wir darauf hinweisen, daß die auszugsweise Abschrift des nachstehenden Urteiltextes ohne Gewähr erfolgt.]

    Urteil

    In dem Rechtsstreit
    XXX
    Beklagte und Berufungsklägerin,
    - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXX
    g e g e n
    XXX
    Klägerin und Berufungsbeklagte,
    - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXX

    hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX sowie die Richter am Oberlandesgericht XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. April 1996 für R e c h t erkannt:
    Nach teilweiser Klagerücknahme (im Auskunftsbegehren) wird die Berufung der Beklagten gegen das am 22.2.1995 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main mit der Maßgabe zurückgewiesen,
    a) daß der Unterlassungsanspruch (Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils) die folgende Fassung erhält:
    Der Beklagten wird unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung untersagt,
    bei dem von ihr in dem Datex-J-Dienst der XXX betriebenen Btx-Dialogsystem XXX oder bei künftigen von ihr zu betreibenden Btx-Dialogssystemen in den auf dem Bildschirm sichtbaren Teilnehmerübersichten "Pseudos" (Teilnehmer) anzuzeigen, die von den Mitarbeitern des Systembetreibers erzeugt werden, es sei denn, diese "Pseudos" werden als Mitarbeiter des Systembetreibers kenntlich gemacht oder es erfolgt ein gesonderter, deutlicher Hinweis im Rahmen des Einzeldialogs, daß es sich bei den "Pseudos" auch um Mitarbeiter des Systembetreibers handeln kann.
    b) daß in der Verurteilung zur Auskunft (Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils) die Worte "mit vielen Mitarbeitern" entfallen.
    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ...

    Tatbestand

    Beide Parteien betreiben im Datex-J-Dienst der XXX Bildschirmtext-Programme, die auf den sexuellen Dialog zwischen den Teilnehmern angelegt sind. Interessierte Inhaber von Btx-Anschlüssen können sich in das Programm des jeweiligen Systembetreibers einwählen und gegen Entgelt, dessen Höhe im Programm der Beklagten von der Verweildauer im System abhängig ist, per Bildschirm in einen schriftlichen Dialog mit anderen Teilnehmern treten. Dazu wählt jeder Teilnehmer ein oder mehrere Pseudonyme, unter denen er anonym im System auftritt. Die Pseudonyme aller aktuell im System befindlichen Teilnehmer erscheinen auf dem Bildschirm in einer Liste, so daß eine Kontaktaufnahme zwischen allen Teilnehmern möglich ist. Beide Parteien setzen eigene Mitarbeiter in der Funktion von Spielleitern ein, die ebenfalls unter einem Pseudonym, jedoch in einer anderen Farbe als die Pseudonyme der Dialogpartner, auf dem Bildschirm erscheinen. Darüber hinaus beschäftigt die Beklagte im Rahmen ihres Programms XXX eigene Animateure, die als Dialogpartner am Dialog teilnehmen, ohne daß sich deren Pseudonyme von denen der externen Teilnehmer unterscheiden lassen.
    Im Laufe eines Ermittlungsverfahrens [s.o.] der Staatsanwaltschaft Köln (Az. 116 Js 617/91), das zu einer Durchsuchung der Geschäftsräume der Beklagten am 3./4.2.1994 führte ist die Beklagte dazu übergegangen, in ihrem Programm nach Auswahl der Startseite und vor dem Einloggen in das eigentliche Dialogsystem folgenden Hinweis einzublenden:
    "Sehr geehrter Teilnehmer! Du kannst unter mehreren verschiedenen Pseudonymen Dialoge im unserem Teletreff mit großem Anzeigemarkt und vielen, vielen Überraschungen führen. Um die Attraktivität des Dialogsystems zu steigern, setzen wir Animateure ein. Dein Gesprächspartner kann also ein Animateur sein, der auch unter mehreren Pseudonymen sich im System befindet. Wir wünschen Dir gute Unterhaltung". Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausdruck der entsprechenden Bildschirmmaske (Bl. 55 d.A.) verwiesen.
    Mit der am 29.7.1994 eingereichten und am 26.8.1994 zugestellten Klage nimmt die Klägerin die Beklage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch, die Teilnehmer am Dialogsystem der Beklagten würden durch den verdeckten Einsatz von Animateuren irregeführt (§3 UWG). Sie hat vorgetragen, die externen Teilnehmer erwarteten, daß sich hinter jedem Pseudonym ein "echter" Dialogpartner verberge. Tatsächlich stünden dagegen bei der Beklagten hinter den angezeigten Pseudonymen zu 80 - 90 % Animateure. Auch der nachträglich eingeblendete Hinweis beseitige die Irreführungsgefahr nicht. Durch das Verhalten der Beklagten sei es bei ihr - der Klägerin - zu einem Umsatzrückgang gekommen.
    Die Klägerin hat beantragt, wie folgt zu erkennen:
    I. Die Beklagte wird verurteilt,
    1. bei Meidung von Ordnungsgeld bis 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, bei dem von ihr in dem Datel-J-Dienst der XXX betriebenen Btx-Dialogsystem XXX oder bei künftigen von ihr zu betreibenen Btx-Dialogsystemen in den auf dem Bildschirm sichtbaren Teilnehmerübersichten "Pseudos" (Teilnehmer) anzuzeigen, die von Mitarbeitern des Systemsbetreibers erzeugt werden, es sei denn, diese "Pseudos" werden als Mitarbeiter des Systembetreibers kenntlich gemacht.
    2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Angaben danach aufzuschlüsseln sind, seit wann, mit wievielen Mitarbeitern und zu welchen jeweiligen täglichen Beginn und Endzeiten die Handlungen begangen wurden.
    II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
    Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
    Sie hat vorgetragen, die Teilnehmer an den streitgegenständlichen Dialogsystemen erwarteten nicht, auf einen "echten" Dialogteilnehmer zu treffen. Es sei gerade Kennzeichen des Systems, daß jeder Teilnehmer anonym in verschiedene Rollen schlüpfen könnte. Dem Kunden sei es daher egal, ob er mit einem externen Teilnehmer oder mit einem Animateur kommuniziere. Jedenfalls reiche der nunmehr vorgeschaltete Hinweis auf der Einstiegsseite zur Aufklärung aus. [wirklich "nett", wie hier Onliner bzw. Kunden von der Beklagten beschrieben werden!] Im übrigens verhalte die Klägerin sich rechtsmißbräuchlich, weil sie bzw. ihr nahestehende Unternehmen ebenfalls verdeckte Animateure einsetzten. Schließlich sei der Eintritt eines Schadens auf seiten der Klägerin auch theoretisch nicht denkbar.
    Mit Urteil vom 22.2.1995, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
    Die Beklagte wiederholt und vertieft im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, ein ausreichender Hinweis auf den Einsatz von Animateuren finde sich auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 137 d.A.), wo es unter Ziffer 5 heißt: "Mit Absenden der Übergabeseite zum ER akzeptiert der Teilnehmer ausdrücklich die Tatsache, daß ein Teilnehmer unter verschiedenen Identitäten im Programm agieren kann. Das gleiche gilt für Teilnehmer am Dialog, die vom Anbieter gestellt werden". Weiter wendet der Beklagte ein, zur Auskunftserteilung in der verlangten Form nicht in der Lage zu sein, da die Firma XXX, die sie mit dem Einsatz der Animateure beauftragt habe, diese Animateure gleichzeitig für die Dialogsysteme fünf anderer - von der Klägerin parallel verklagter Unternehmen einsetzte. Die Beklagte beantragt,
    das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
    Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Unterlassungsantrag den zusätzlichen Satzbestandteil nach den Worten "kenntlich gemacht" aufweist: "oder es erfolgt ein gesonderter, deutlicher Hinweis im Rahmen des Einzeldialogs, daß es sich bei bei den "Pseudos" auch um Mitarbeiter des Systembetreibers handeln kann"; außerdem mit der Maßgabe, daß in dem Auskunftsantrag die Worte "mit wievielen Mitarbeitern" entfallen.
    Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Verdeutlichung der von ihr behaupteten Verkehrserwartung legt sie ergänzend Zeitschriftenartikel vor, wegen deren Inhalts auf Bl.171 ff.d.A. verwiesen wird...

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Berufung hat, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren den Unterlassungsantrag klargestell hat und die Auskunftsklage zu einem geringen Teil zurückgenommen hat, in der Sache keinen Erfolg.
    I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Antrag zu I.1) aus §3 UWG zu. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, macht die Beklagte mit der bisherigen Ausgestaltung und Präsentation ihres Btx-Dialogsystems den Einsatz von bezahlten Animateuren nicht hinreichend deutlich und führt den Verkehr hierdurch über die Art der von ihr angebotenen Leistung irre.
    Der Teilnehmer an einem Kommunikationssystem der streitgegenständlichen Art geht ohne gegenteilige Hinweise davon aus, daß sich hinter allen Pseudonymen, mit denen er in Verbindung treten kann oder die mit ihm in Verbindung treten, externe Teilnehmer, also Personen verbergen, die wie er hierfür Gebühren entrichten und daher ein auf persönlicher Neigung beruhendes Interesse an einem Dialog haben. Die gilt insbesondere, wenn - wie im System der Beklagten - die Pseudonyme anderer Mitarbeiter des Systembetreibers, die nicht als Dialogpartner, sondern lediglich als Spielleiter tätig sind, auf dem Bildschirm farblich besonders gekennzeichnet sind. Unter diesen Unständen wird der Gedanke, es könnten auch unter den übrigen Pseudonymen bezahlte Animateure des Veranstalters am Dialog teilnehmen, durch nichts nahegelegt.
    Die damit hervorgerufene Fehlvorstellung, hinter allen zum Dialog bereiten Pseudonymen stünden externe Teilnehmer, ist relevant im Sinne von §3 UWG, weil die Kenntnis, daß es sich auch um Animateure handeln kann, die Entscheidung über die Teilnahme am System beeinflussen kann. Dies liegt - wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat - auf der Hand, wobei die hierzu erforderlichen Feststelllungen aufgrund der Lebenserfahrung über menschliches Fühlen und Denken im allgemeinen getroffen werden können, ohne daß die Mitglieder des erkennenden Senats selbst zu den speziell angesprochenen Verkehrskreisen gehören müßten.
    Der besondere Reiz des streitgegenständlichen Dialogsystems besteht nicht nur darin, daß der einzelne Teilnehmer unter Wahrung seiner Anomymität in eine von ihm gewählte Rolle schlüpfen und seine sexuellen Phantasien ungehemmt zum Ausdruck bringen kann. Er darf vielmehr vor allem darauf hoffen, auf einen Partner zu treffen, der auf seine Äußerungen erwidert mit der Folge, daß sich für beide Seiten ein sexuell anregendes Kommunikationserlebnis ergibt. Unter diesen Umständen stellt es aus der Sicht des Teilnehmers einen wesentlichen Unterschied in der Qualität dar, ob sein Partner den Austausch aus echtem sexuellem Interesse an den Äußerungen des Teilnehmers beginnt und fortsetzt oder ob er - wie die von der Beklagten eingesetzten Animateure - dieses Interesse nur vorgibt, weil er dafür bezahlt wird. Erführe ein Teilnehmer, der während eines Dialogs der in Rede stehenden Art von einem "echten" Partner ausgegangen ist, im nachhinein, daß es sich in Wahrheit um einen bezahlten Animateur gehandelt hat, wäre er mit Sicherheit enttäuscht, wenn nicht sogar empört. Diese Einschätzung wird im übrigen nachdrücklich bestätigt durch die von der Klägerin vorgelegten Presseartikel, inbesondere das Interview in der Zeitschrift XXX, in dem ein ehemaliger Animateur die genannten Zusammenhänge aus seiner Sicht anschaulich verdeutlicht. In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, daß auch die Äußerungen der "echten" Dialogpartner, die unter mehreren Pseudonymen gleichzeitig am System teilnehmen können, freier Phantasie entspringen können. Der entscheidende Unterschied zu den von der Beklagten eingesetzten Animateuren besteht darin, daß letztere allein daran interessiert sind, die externen Dialogteilnehmer so lange wie möglich im System zu halten, weil hiervon die Höhe der eingenommenen Gebühren des Systemveranstalters abhängt. Die von der Beklagten hervorgerufene Fehlvorstellung über die Art des Dialogpartners ist damit im vorliegenden Fall sogar von erheblicher Relevanz, weil sie die Entscheidung eines Dialogteilnehmers über die (weitere) Inanspruchnahme der Dienstleistung entscheidend beeinflussen kann.
    Unter den genannten Umständen kann die weitere Frage dahinstehen, ob einzelne Teilnehmer darüber hinaus durch verdeckte Animateure auch deswegen in ihren Erwartungen enttäuscht werden, weil sie mit Hilfe des Dialogsystems der Beklagten persönlichen Kontakt zu finden hoffen.
    Die Beklagte hat in ihrem System bisher keine genügenden Vorkehrungen dafür getroffen, der geschilderten Irreführungsgefahr entgegenzuwirken. Insbesondere reichen die Hinweise auf den Einsatz von Animateuren in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf der dem Dialog vorgeschalteten Einstiegsseite hierzu nicht aus.
    Zwar ist es - ... - zur Vermeidung von Irreführungen nicht zwingend geboten, die vom Systembetreiber eingesetzten Animateure als solche zu kennzeichen und damit von den externen Dialogpartnern unterscheidbar zu machen. Vielmehr können auch allgemeine Hinweise ausreichend sein, in denen den Teilnehmern unmißverständlich deutlich vor Augen geführt wird, daß sich hinter den Pseudonymen sowohl externe Dialogpartner als auch Animateure des Veranstalters verbergen können. An Inhalt und Form derartiger Hinweise sind jedoch gerade in Hinblick auf die große Relevanz der Irreführungsgefahr sehr hohe Anforderung zu stellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß Teilnehmer an Btx-Spielen oft dazu neigen werden, möglichst rasch zum eigentlichen Spielbeginn vorzudringen und vorgeschaltete Hinweise zu überlesen oder zu überspringen. Ein strenger Beurteilungsmaßstab für derartige Hinweise ist darüber hinaus auch deswegen gerechtfertigt, weil dem Veranstalter mit der erwähnten Kennzeichnung der Animateure eine einfache und zuverlässige Möglichkeit zur Vermeidung von Irreführungen zur Verfügung steht. Verzichtet er auf dieses Mittel und greift stattdessen auf allgemeine Hinweise zurück, muß von diesen Hinweisen ein hohes Maß an Klarheit und Deutlichkeit verlangt werden.
    Ob unter diesen Voraussetzungen im Einzelfall ein Hinweis als ausreichend angesehen werden kann, hängt von einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere der Anordnung innerhalb des Spielablaufs, der Größe und graphischen Gestaltung sowie der inhaltlichen Deutlichkeit ab; haben die sich im System befindlichen Animateure ein deutliches zahlenmäßiges Übergewicht gegenüber den externen Teilnehmern, kann auch ein Hinweis auf diesen Umstand erforderlich werden.
    Den genannten strengen Maßstäben werden die von der Beklagten bisher vorgenommenen Hinweise bei weitem nicht gerecht. Der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht schon deswegen nicht aus, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Vielzahl von Regelungen enthalten, die üblicherweise allenfalls oberflächlich zur Kenntnis genommen werden, so daß es an der erforderlichen Hervorhebung des Hinweises fehlt. Der von der Beklagten nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auf einer Einstiegsseite vorgeschaltete Hinweis läßt schon inhaltlich die nötige Klarheit vermissen. Wenn es im Text heißt, die Animateure würden eingesetzt, um "die Attraktivität des Dialogsystems zu steigern", besteht die Gefahr, daß der flüchtige Leser die tatsächliche Bedeutung der Beschäftigung von Animateuren nicht erkennt. Im übrigen ist auch dieser Hinweis in Hinblick auf Größe und Gestaltung sowie Anordnung im Spielverlauf nicht genügend hervorgehoben...


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