Letzte Meldung: Leinenzwang unrechtmäßig - Stadt muss Tieren ausreichend Platz bieten
Der Leinenzwang für Hunde im südthüringischen Meiningen geht zu weit: Das zuständige Amtsgericht entschied im Oktober 2004, dass eine Stadt ihren Tieren ausreichend Platz bieten müsse, auf dem die Halter sie auch mal ohne Leine laufen lassen können. Das Gericht gab damit einem 83-jährigen Hundebesitzer recht, der 35 Euro Strafe zahlen sollte, weil er seinen Mischling im Stadtpark laufen ließ. Der Mann hatte dagegen Einspruch erhoben. Der Bußgeldbescheid verstoße gegen das Gesetz, da zur artgerechten Haltung immer auch genügend Auslauf gehöre, für den aber der notwendige Platz vorhanden sein müsse, entschied das Gericht. Meiningen hatte im August 2003 einen Leinenzwang verordnet, der sich quasi auf das gesamte Stadtgebiet und sogar die angrenzenden Orte erstreckte. Erst vor wenigen Wochen wurden einige spezielle Hundewiesen ausgewiesen. In der Zwischenzeit von Hundebesitzern eingetriebene Bußgelder seien unrechtmäßig, urteilte das Gericht.

  Die "Kampf"-Hundeverordnungen
  in den einzelnen Bundesländern








Buch-Tipp: Auf vier Pfoten...
Tipps und Adressen für das
Leben mit Hund in der Stadt

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  Baden-Württemberg

Die neue Polizeiverordnung über das Halten von gefährlichen Hunden ist am 16. August 2000 in Kraft getreten. Eine vorläufige Verwaltungsvorschrift soll die Umsetzung in der Praxis erleichtern. Wesentlicher Inhalt: 3 Hunderassen - American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier - gelten prinzipiell als besonders gefährlich und aggressiv und damit als „Kampfhunde“. Die Halter solcher Hunde können dies durch eine Prüfung widerlegen, die vor einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem Polizeihundeführer abzulegen ist. Die Eigenschaft als Kampfhund gilt zudem bei weiteren neun Rassen, wenn sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nach entsprechender Prüfung bestätigt haben. Kampfhunde dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden. Als gefährlich eingestuft werden auch Hunde, die unabhängig von ihrer Rasse bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von anderen Tieren neigen. Für Kampfhunde und alle anderen gefährlichen Hunde gilt Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit.
Wer einen Kampfhund halten will, benötigt eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Dabei wird äußerst restriktiv verfahren: Sie darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und von dem Hund keine Gefahren für Dritte ausgehen. Außerdem darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Kampfhund - beispielsweise durch eine vom Tierarzt vorgenommene Tätowierung - gekennzeichnet ist und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Der Kampfhunde-Halter muss diese Erlaubnis stets mit sich führen.
Personen, die einen American Staffordshire Terrier, Bullterrier oder Pit Bull Terrier besitzen, mussten die Haltung ihres Kampfhundes innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung und damit bis Mitte September 2000 dem Bürgermeisteramt melden. Dieses hatte und hat bis auf weiteres zu prüfen, ob zum Beispiel ein Verhaltenstest durchgeführt werden muss, ob Vorkehrungen gegen ein Entlaufen des Hundes vom Grundstück getroffen sind oder ob der Hundehalter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Fällt die Prüfung negativ aus, wird die Haltung des Hundes untersagt. Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder bis zu 2.000 Mark, die mit der nächsten Änderung des Polizeigesetzes auf bis zu 50.000 Mark erhöht werden sollen.
Nicht erlaubnispflichtig ist die Haltung von Jungtieren bis zu sechs Monaten, da diese noch nicht gefährlich sind und einem Verhaltenstest sinnvoll nicht unterzogen werden können. Dennoch sind die Besitzer verpflichtet, die Tiere sicher zu halten und zu führen und insbesondere der Ortspolizeibehörde beispielsweise den Verkauf eines Welpen zu melden. Nicht betroffen von der neuen Verordnung sind Jagdhunde, Blindenhunde, Rettungshunde und Tiere, die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind.

Leine und Maulkorb: American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Bullterrier, Dogue de Bordeaux, Dogo Argentino, Fila Brasileiro Mastin Espaniol, Mastino Napoletano, Mastiff, Pitbull, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu

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  Bayern

In Bayern gelten bereits seit 1992 strenge Vorschriften, die einem Kampfhundeverbot entsprechen. Für die Haltung von Kampfhunden muss ein Halter ein «berechtigtes Interesse» nachweisen. Außerdem dürfen gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von dem Hund darf keine Gefahr für Gesundheit oder Eigentum ausgehen. Wer einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält, kann mit Geldbuße bis 20.000 Mark bestraft werden, die Züchtung und Kreuzung von Kampfhunden ist verboten. Verstöße werden mit bis zu 100.000 Mark Geldbuße geahndet. In einer Kampfhundeverordnung sind Hunderassen bestimmt, deren hohes Maß an Aggressivität und Gefährlichkeit unwiderlegbar vermutet wird.

Verboten: American Staffordshire Terrier, Bandog, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu
Leine und Maulkorb: Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rhodesian Ridgeback

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  Berlin

Berlin hat die bestehende Hundeverordnung verschärft. Für aufgeführte Rassen gilt ein genereller Maulkorb- und Leinenzwang. Halter solcher Hunde müssen ihre Tiere unverzüglich anmelden, ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen und innerhalb von acht Wochen einen Sachkundenachweis erbringen. Zudem muss der Hund einen Wesenstest bestehen. Wer dem nicht nachkommt, kann mit Bußgeldern bis zu 10.000 Mark belegt werden.

Verboten: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu
Leine und Maulkorb: Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Leinenzwang für alle Hunde im Stadtgebiet

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  Brandenburg

Brandenburg erwägt, die Landesverordnung für das Halten von Kampfhunden zu verschärfen. Danach dürften Bürger besonders aggressive Rassen nicht mehr halten. Bereits nach der geltenden Verordnung müssen die Halter von 14 als gefährlich eingestuften Rassen eine Genehmigung vom Ordnungsamt vorweisen und gegebenenfalls eine Sachkundeprüfung ablegen. In die Liste der genehmigungspflichtigen Tiere sollen nach den Plänen auch die Rassen Dobermann und Rottweiler aufgenommen werden. Die Gefährlichkeit seines Hundes kann der Halter per Gutachten widerlegen.

Verboten: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu
Leine und Maulkorb: Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler

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  Bremen

In Bremen gilt ein Maulkorb- und Leinenzwang für Kampfhunde. Ein Gesetz über schärfere Zulassungsvoraussetzungen für die Halter wie ein Hundeführerschein, oder eine Zuchtverbot ist in Vorbereitung und soll schnell umgesetzt werden. Es wird geprüft, ob ein solches Gesetz im Widerspruch zum Tierschutzgesetz steht.

Leine und Maulkorb: American Staffordshire Terrier, Bandog, Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu

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  Hamburg

In Hamburg gilt Maulkorb- und Leinenzwang für Kampfhunde. Die Hundesteuer für Kampfhunde wurde auf 1.200 Mark im Jahr erhöht. Die Besitzer von Kampfhunden müssen innerhalb von fünf Monaten nachweisen, dass sie ein berechtigtes Interesse an den Hunden haben. Die Kriterien sind aber so hoch, dass Kampfhunde in Hamburg voraussichtlich in der Praxis nicht mehr gehalten werden können.

Verboten: American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier
Leine und Maulkorb: Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue des Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano

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  Hessen

Die "Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)" vom 22. Januar 2003 definiert Hunde als gefährlich, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen.
Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:
Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Mastiff und Mastino Napoletano.
Gefährlich sind auch die Hunde, die Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter. An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden
Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
Grundstücke oder Zwinger, auf oder in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, sind zu kennzeichnen. Außerdem sind sie so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden, insbesondere ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Wohnungen, in denen ein gefährlicher Hund in einer Wohnung gehalten wird. Dies gilt allerdings nicht für Hunde mit positiver Wesensprüfung. Gefährliche Hunde sind zudem durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann.


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  Mecklenburg-Vorpommern

Das Führen, Halten und Züchten gefährlicher Hunde ohne gesonderte Erlaubnis ist verboten. Die Halter von als gefährlich eingestuften Kampfhunderassen sowie auch anderen auffällig gewordenen Hunden muss innerhalb von sechs Wochen bei den Ordnungsbehörden gemeldet werden. Dort wird über den Erwerb eines «Hundeführerscheins» entschieden. Generell besteht Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde. Ihnen ist zudem das Betreten von Kinderspielplätzen, Badestellen oder Liegewiesen in Parks verboten. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 10.000 Mark.

Leine und Maulkorb: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Expanol, Mastin Napoletano, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu

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  Niedersachsen

Hinweis: Wie unten ausgeführt, wurde die niedersächsische Gefahrtier-Verordnung am 30.05.2001 vom OVG Lüneburg teilweise für nichtig erklärt. Und am 03.07.2002 erklärte auch das Bundesverwaltungsgericht die Hunderegelung in der niedersächsischen Gefahrtierverordnung für nichtig.

Die vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Innenministerium erlassene Gefahrtier-Verordnung definiert die Gefährlichkeit von Hunden in Anknüpfung an deren Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen. Dabei wird die Gefährlichkeit von Hunden einer 1. Kategorie (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Pitbull-Terrier mit Kreuzungen) unwiderlegbar vermutet. Für diese Hunde gilt ein striktes Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot, lediglich für die bei Erlass der Verordnung vorhandenen Hunde kann eine Ausnahme von dem Haltungsverbot erteilt werden, wenn diese den so genannten Wesenstest bestehen, durch ihre Haltung im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und der Hundehalter persönlich geeignet ist sowie über die notwendige Sachkunde verfügt. Bestehen die Hunde den Wesenstest nicht, ist in der Regel ihre Tötung anzuordnen. Auch nach bestandenem Wesenstest müssen sie unfruchtbar gemacht werden und dürfen außerhalb des privaten Bereichs nur mit Maulkorb und angeleint ausgeführt werden. Für Hunde einer 2. Kategorie (Bullmastiff, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu mit Kreuzungen) ist nach der Verordnung der Nachweis der Ungefährlichkeit in Form des Wesenstests zugelassen. Haben diese Hunde den Test bestanden, hat sich ihr Halter als persönlich geeignet und sachkundig erwiesen und besteht durch ihre Haltung auch darüber hinaus keine Gefahr für Dritte, werden sie von dem ansonsten geltenden Maulkorb- und Leinenzwang befreit.


Verboten: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier
Leine und Maulkorb: Bullmastiff, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napeletano, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu

Weitere Infos:

03.07.2002 - Bundesverwaltungsgericht:
Hunderegelung in niedersächsischer Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt

In der niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere werden zwei Kategorien von Hunden unterschieden. Das Halten, die Zucht und die Vermehrung der ersten Kategorie von Hunden, zu denen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier sowie Kreuzungen dieser Hunde gehören, ist verboten. Für vorhandene Hunde wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat, die Haltung sicher ist und der Halter über die persönliche Eignung und die notwendige Sachkunde verfügt. Hunde, die den Wesenstest wegen eines außergewöhnlichen Aggressionspotenzials nicht bestehen, müssen getötet werden. Das Bestehen des Wesenstests führt zu näher bestimmten Anforderungen an die Haltung und Führung des Hundes; außerdem ist er unfruchtbar zu machen. Die in einer Liste aufgeführten Hunde der zweiten Kategorie, zu denen auch Dobermann und Rottweiler, nicht aber etwa der Deutsche Schäferhund zählen, müssen außerhalb von Privatwohnungen und ausbruchsicheren Grundstücken mit Maulkorb versehen und angeleint sein. Nach bestandenem Wesenstest können davon Ausnahmen genehmigt werden. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat auf Normenkontrollanträge von Hundehaltern hin mehrere Regelungen verworfen. Es hat insbesondere das Haltungsverbot von Hunden der ersten Kategorie zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht für erforderlich gehalten und in den Regelungen für die Hunde der zweiten Kategorie einen Gleichheitsverstoß insoweit gesehen, als Rottweiler und Dobermann, nicht aber der Deutsche Schäferhund erfasst sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die grundlegenden Regelungen der angegriffenen Verordnung für nichtig erklärt. Der Verordnungsgeber war ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber nicht befugt, in der geschehenen Weise allein an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen anzuknüpfen. Nach den vorliegenden Feststellungen besteht für bestimmte Rassen derzeit zwar der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es ist jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen – Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse – für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung. Vielmehr müssen Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre – hier der Hundehalter – zum Zweck der Gefahrenvorsorge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein. Es ist Sache des Landesparlaments, den Eigenarten der Materie entsprechend und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der betroffenen Bevölkerungskreise die erforderlichen Rechtsgrundlagen für eine Gefahrenvorsorge zu schaffen, d.h. ggfs. die Einführung von Rasselisten selbst zu verantworten. Ein derartiges Gesetz liegt in Niedersachsen nicht vor. Trotz der Nichtigerklärung bleibt der notwendige Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren in Anbetracht der vorhandenen Mittel vor allem des Strafrechts und des allgemeinen Sicherheitsrechts gewahrt. Die Befugnis der Landesgesetzgebung, einen weiter gehenden Schutz im Sinne einer Gefahrenvorsorge zu betreiben, wird durch die vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht berührt. Auf die im Hinblick auf den Gleichheitssatz gewichtigen Bedenken dagegen, dass der Verordnungsgeber es unterlassen hat, seine Regelungen namentlich auf den Deutschen Schäferhund zu erstrecken, kam es für die Revisionsentscheidungen nach dem Gesagten nicht mehr an.
BVerwG 6 CN 5.01, 6.01, 7.01, 8.01

Weitere Infos:

11.07.2002: Hannoversche Allgemeine: Welcher Hund darf nun was?
Zu den Auswirkungen des BVerwG-Urteils sandte uns Tanja von der Dobermann-Hilfe diesen Hinweis:
"Zur Info ein Presseartikel der HAZ: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das in der vergangenen Woche die Gefahrtier-Verordnung gekippt hat, herrscht in Hannover große Verwirrung beim Umgang mit Kampfhunden. Klar ist mittlerweile: Im Gesetz, das die Landesregierung spätestens im nächsten Jahr präsentieren will, wird den besonders gefährlichen Hunden der Klasse I auch nach bestandenem Wesenstest wieder ein Maulkorb verpasst. Außerdem wird der Dobermann weiterhin als gefährlicher Hund der Klasse II eingestuft. Die Weichen können allerdings erst gestellt werden, wenn das Urteil aus Berlin schriftlich vorliegt. „Und das kann bis September dauern“, sagt Sprecherin Karin Siebert vom Bundesverwaltungsgericht.
„Alle Menschen, die zu Recht die Straßenseite wechseln, wenn ihnen ein Halter mit Kampfhund entgegenkommt, müssen sich keine Sorgen machen“, sagt Ministeriumssprecher Hanns-Dieter Rosinke, der die Forderung von Hannovers Ordnungsdezernent Stephan Weil aufgreift: „Das Gesetz wird eher noch schärfer als die bisherige Verordnung“, sagt Rosinke.
Nach dem Berliner Urteil ist zumindest klar, dass Hunde, die den Wesenstest nicht bestehen, weder getötet noch sterilisiert werden dürfen. Das soll auch im neuen Gesetz so verankert werden. Dass die gefährlichen Hunde der Klasse I, der Pitbull und der Bullterrier, nach Ansicht des Gerichts keinen Maulkorb mehr tragen müssen, will das Land nicht akzeptieren. „Ein auf Aggression gezüchteter Hund, der keinen Schmerz fühlt und vor nichts Angst hat, wird auch nach dem neuen Gesetz einen Maulkorb tragen müssen“, sagt Rosinke. Auch beim Dobermann, den die Richter nicht als Kampfhund verstanden haben wollen, hält die Regierung Kurs: „Zwei Menschen sind in den vergangenen Jahren durch die Bisse eines Dobermanns getötet worden“, sagt Rosinke, „da müssen wir nicht diskutieren, ob dieses Tier zu den gefährlichen Hunden gehört.“
Besonders lobt das Ministerium die Stadt Hannover, die vorbildlich die bisherige Verordnung umgesetzt habe. „Der Erfolg gibt uns auch Recht, die Vorfälle mit Kampfhunden sind drastisch zurückgegangen, und jeder konnte sich sicher fühlen“, sagt Weil. Im nächsten halben Jahr können aber weder Rosinke noch Weil etwas an der Situation ändern: Die gefährlichsten Hunde dürfen wieder ohne Maulkorb durch die Stadt spazieren."

Quelle:



Zur Vorgeschichte:

30.05.2001 - OVG Lüneburg: Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung ist teilweise nichtig
Diese Entscheidung verkündete am 30.05.2001 der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts als Ergebnis seiner mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2001. Antragsteller der vier entschiedenen Musterverfahren waren der Halter eines American Staffordshire Terriers, zwei Tierschutzvereine als Betreiber von Tierheimen, in denen sich Hunde der sog. Kategorien 1 und 2 der GefTVO befinden, sowie vier Antragsteller, die Rottweiler-Hunde züchten bzw. halten. Die jeweiligen Antragsteller haben die Verordnung in unterschiedlichem Umfang angegriffen. Ihre Anträge hatten in drei Verfahren teilweise (11 K 2877/00, 11 K 3268/00 und 11 K 4233/00), im zuletzt genannten Verfahren (11 K 4333/00) in vollem Umfang Erfolg. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen hat das Oberverwaltungsgericht die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

31.05.2001 - Neue Presse, Hannover: Richter kippen Maulkorbzwang
"...In vier Musterverfahren hatten Halter von Kampfhunden gegen die Gefahrtierverordnung geklagt. Die Richter gaben ihnen zum Teil recht: Die Verordnung sei unverhältnismäßig und der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Neben dem Zuchtverbot kippten sie auch den Maulkorbzwang für Kampfhunde, die den Wesenstest bestanden haben. "Der Maulkorb kann sich nach Ansicht von Fachleuten sogar aggressionsfördernd auswirken", so Richter Dieter Heidelmann zur Begründung. Doch was auf dem ersten Blick wie ein Sieg der Tierschützer aussieht, wird auch vom Landwirtschaftsministerium als großer Erfolg gefeiert. Anders als in Schleswig-Holstein, wo Richter am Dienstag die Gefahreneinstufung nach Rassenzugehörigkeit verworfen hatten, sei dieses Konzept vom OVG Niedersachsen ausdrücklich bestätigt worden, meinte Ministeriumssprecher Hanns-Dieter Rosinke. Denn von diesen Rassen gehe grundsätzlich "eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren" aus, heißt es im Urteil...
Die Lüneburger Entscheidung könnte für Hundebesitzer sogar nach hinten los gehen. Denn gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße auch, dass zwar Dobermann und Rottweiler in die Gefahrenkategorie Zwei aufgenommen wurden, andere Schutzhunde aber nicht, so Heidelmann. Zu den vom Gericht angemahnten Nachbesserungen könnte also auch ein Maulkorbzwang für Schäferhunde, Doggen und Boxer gehören. "Es bietet sich an, diese Rassen mit auf die Liste zu setzen", so Ministeriumssprecher Rosinke. Landwirtschaftsminister Uwe Bartels (SPD), wurde noch deutlicher: Er neige dazu, bevor die Verordnung verwässert würde, sie eher zu verschärfen, sagte er. So könnte die verbindliche Tötung von Hunden, die im Wesenstest als für Menschen gefährlich erkannt worden sind, auch auf Tiere der zweiten Gruppe ausgedehnt werden. Immerhin: Die Gleichbehandlung wäre hergestellt. Die Methode des Wesenstests sei durch das Urteil bestätigt worden, so Ministeriumssprecher Rosinke. Allerdings habe das Gericht zu Recht bemerkt, dass es bei bestandener Prüfung auch für Hunde der Kategorie Eins weder einen Grund für einen Maulkorbzwang noch für die Kastration gebe. Hier werde nachgebessert..."

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  Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen war ursprünglich seit Juli 2000 die Landeshundeverordnung (LHV NRW) in Kraft. Seit dem 01.01.2003 gilt das vom Landtag beschlossene Landeshundegesetz (LHundG NRW). Es hat im Gegensatz zur alten Verordnung alle Hunde im Fokus. Die wichtigsten Änderungen haben folgende Auswirkungen:
Verbot. Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.
Anleinpflicht. Alle Hunde sind in folgenden Bereichen anzuleinen:
Kategorien der Hunderassen. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung wurden durch die Kategorisierung in gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde abgelöst. In den einzelnen Kategorien gab es gleichzeitig Änderungen der enthaltenen Hunderassen:
Haftpflichtversicherung. Der Halter eines Hundes (gleich welcher Kategorie) muss eine Haftpflichtversicherung für seinen Hund abschließen. Die Mindestdeckung für Personenschäden beträgt 500.000 Euro, für Sachschäden 250.000 Euro.


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Zur Vorgeschichte

In Nordrhein-Westfalen galt die Landeshundeverordnung (LHV NRW) seit dem 06.07.2000. Mit der LHV NRW wollte das Land nach eigenen Angaben folgende Ziele erreichen:

Differenziert nach einzelnen Kategorien von Hunden enthielt die LHV NRW folgende Anforderungen:

Hunderassen gem. Anlage 1 der LHV NRW:
American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Bullmastiff, Mastino Napolitano, Mastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog, Tosa Inu

Bei diesen in Anlage 1 der LHV NRW aufgeführten Rassen kann davon ausgegangen werden, daß sie ein Potenzial zur Erzeugung aggressiver Hunde aufweisen, welches im Falle eines Beißvorfalls besonders schwerwiegende Verletzungen bis hin zur Tötung eines Menschen verursachen kann. Dies bedeutet nicht, daß jeder einzelne Hund dieser Rassen tatsächlich individuell gefährlich sein muß.

Die Vorschriften für Hunde der Anlagen 1 und 2 gilt auch für Kreuzungen der darin genannten Rassen und für Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.

Hunderassen gem. Anlage 2 der LHV NRW:
Akbas, Berger de Brie (Briard), Berger de Beauce (Beauceron), Carpatin, Dobermann, Estrela-Berghund, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mittelasiatischer Owtscharka, Südrussischer Owtscharka, Karakatschan, Karshund, Komondor, Kraski Ovcar, Kuvasz, Liptak (Goralenhund), Maremmaner Hirtenhund, Mastiff, Mastin de los Pirineos, Mioritic, Polski Owczarek Podhalanski, Pyrenäenberghund, Raffeiro do Alentejo, Rottweiler, Slovensky Cuvac, Sarplaninac, Tibetanischer Mastiff, Tornjak

Hunde der in Anlage 2 aufgeführten Rassen können wegen ihrer besonderen Eigenschaften, insbesondere wegen ihrer Beißkraft oder ihres genetisch bedingten Zuchttriebes (z. B. Herdenschutztiere) im Zusammenwirken mit anderen Faktoren (u. a. nicht artgerechte Haltung) erhöhte Gefahren für Mensch und Tier hervorrufen.

Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 kg erreichen ("größere Hunde"):
Diese Hunde können nach Ansicht der Landespolitiker objektiv allein wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts infolge äußerer Überraschungsmomente etc. in Gefahrensituationen Menschen oder Tiere erheblichen Schaden zufügen. Es gilt die Meldepflicht seit dem 06.07.2001.
Seit dem 01.01.2002 gilt ferner:

Die Verletzung der Meldepflicht kann als Ordnungswidrigkeit (Bußgeld bis zu 1000 Euro) geahndet werden und als Zeichen für persönliche Unzuverlässigkeit im Sinne der LHV NRW. Die Einhaltung der Vorschriften wird überwacht. Im Rahmen der Ordnungspartnerschaft soll sich auch die Polizei an den Kontrollen beteiligen.



07.07.2001 - NRW verlangt Meldepflicht für große Hunde
Die Hundeverordnung in Nordrhein-Westfalen verlangt nunmehr eine Meldepflicht für große Hunde. Hunde, die größer als 40 Zentimeter oder schwerer als 20 Kilogramm sind, müssen ab sofort beim zuständigen Ordnungsamt angezeigt werden. Darauf hat das NRW-Umweltministerium hingewiesen. Halter von so genannten 40/20 Hunden müssen ihre Adresse und die Rasse ihres Vierbeiners bis Ende des Jahres angeben, sagte der Sprecher des Umweltministeriums, Leo Bosten.
Ab Januar 2002 wird dann der Sachkunde-Nachweis Pflicht. Der Halter muss belegen, dass er den Hund seit mehr als drei Jahren besitzt, und das Tier darf in dieser Zeit nicht als auffällig registriert worden sein. Halter großer Hunde haben diesen Sachkunde-Nachweis ebenso wie ein Führungszeugnis und eine Haftpflichtversicherung für die Tiere bei den Ordnungsämtern vorzulegen.
Die Oppositionsparteien CDU und FDP sowie der Deutsche Hundeverband forderten unterdessen, die Verordnung durch ein Landeshundegesetz zu ersetzen. Die Datenschutzbeauftragte Bettina Sokol hatte die Hundeverordnung vor allem wegen der Forderung nach einem polizeilichen Führungszeugnis in einem 15-seitigen Bericht als verfassungswidrig eingestuft.

29.05.2001 - OVG Münster: Erhöhte Hundesteuer für gefährliche Tiere rechtens
Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster darf eine Stadt versuchen, mit der erhöhten Hundesteuer das Halten gefährlicher Tiere einzudämmen, befand der 14. Senat des für Nordrhein-Westfalen zuständigen Gerichts am 29.05.2001. Welche Hunde gefährlich seien und dem erhöhten Steuersatz unterlägen, läge im Ermessen der Stadt. Dabei könne die Kommune der vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgen. In dem konkreten Fall hatte das Gericht die von der Halterin eines Bullterrier-Staffordshire-Mischlings beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. März dieses Jahres nicht zugelassen. Damals hatten die Richter in einem Eilverfahren gegen die Hundehalterin entschieden. Diese wollte für ihren Hund nicht die für Kampfhunde geforderte monatliche Steuer von 138 Mark sondern weiterhin nur 23 Mark normale Hundesteuer zahlen. Der Beschluss des OVG Münster ist unanfechtbar (Aktenzeichen: Oberverwaltungsgericht Münster 14 B 472/01).

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  Rheinland-Pfalz

Zucht und Handel aller gefährlichen Hunde sind verboten. Als gefährliche Hunde gelten in jedem Fall Pitbull, Staffordshire und American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen. Aber auch andere gefährliche Hunde können unter die Verordnung fallen. Diese Hunde müssen kastriert oder sterilisiert und bei den Behörden gemeldet werden. Menschen, die wegen vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt, alkohol- oder drogenabhängig sind, scheiden als Halter aus. Verstöße werden mit Geldbußen von bis zu 10.000 Mark geahndet.

Verboten: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier

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  Saarland

Das Saarland untersagt Zucht, Handel und die Haltung bestimmter Hunde. Von dem Verbot erfasst werden die Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pitbull Terrier. Ziel ist ein Verbot von allen Hunden, die auf besondere Aggresivität oder Schärfe gezüchtet oder abgerichtet sind. American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pitbull Terrier sollen nur mit besonderer Erlaubnis gehalten werden dürfen, wenn die Halter zuverlässig sind.

Verboten: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier

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  Sachsen

Sachsen hat ein neues Gesetz über Kampfhunde erarbeitet und in den Landtag eingebracht. Dieses sieht ein Handels- und Zuchtverbot für bestimmte - gefährliche - Hundegruppen vor. Kampfhundbesitzer müssen mindestens 18 Jahre alt und dürfen nicht einschlägig vorbestraft sein. Für das Tier muß eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Außerdem müssen Die Besitzer eine Sachkundeprüfung im Umgang mit Kampfhunden nachgeweisen. Das Tier selbst muss sicher und artgerecht untergebracht sein..

Verboten: American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier

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  Sachsen-Anhalt

Die Verordnung in Sachsen-Anhalt verbietet die Zucht, das Kreuzen und den Handel mit den Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie Staffordshire Bullterrier. Diese Hunderassen müssen in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Der Leinen- und Maulkorbzwang gilt auch in Treppenhäusern, Fluren und auf Zuwegen zu Mehrfamilienhäusern. Verstöße gegen die Verordnung können vorerst als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.

Verboten: American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier

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  Schleswig-Holstein

Für elf Rassen ist Leinen- und Maulkorbzwang vorgeschrieben. Diese gefährlichen Hunde dürfen nur zu Schutzzwecken und dann auch nur von Personen ausgebildet werden, die entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten haben und zuverlässig sind. Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von 10.000 Mark. Daneben wird an einem Gesetzentwurf gearbeitet, die Zucht und den Handel mit Kampfhunden zu verbieten und einen Kastrations- und Sterilisationszwang vorzuschreiben. Wie unten ausgeführt, erklärte das OVG Schleswig wesentliche Teile der Kampfhundeverordnung von Schleswig-Holstein am 29.05.2001 für ungültig.

Leine und Maulkorb: American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier
Leinenzwang: Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastin Napoletano

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29.05.2001 - OVG Schleswig: Wesentliche Teile der Kampfhundeverordnung ungültig
Wesentliche Teile der Kampfhundeverordnung von Schleswig-Holstein seien ungültig, urteilte das Oberverwaltungsgericht Schleswig am 29. Mai 2001. Das Kriterium der Rassezugehörigkeit sei für die Einstufung der Gefährlichkeit eines Hundes ungeeignet. Gegen die im Sommer 2000 erlassene Verordnung hatten zwölf betroffene Hundehalter geklagt. Das Land kündigte eine Beschwerde gegen die Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht an. Bis zu dieser Entscheidung sei die Verordnung in Kraft, hieß es. Ein Hund werde nie gefährlich geboren, sondern unabhängig von der Rassezugehörigkeit durch den Menschen manipuliert, befanden die Richter. Es sei wissenschaftlich nicht haltbar, alle Individuen einer Rasse auf Grund einer allgemeinen Beurteilung als gefährlich einzustufen, wie dies in der Verordnung geschehen sei. Danach hätten auch der Deutsche Schäferhund, die Deutsche Dogge, der Rottweiler und der Boxer in die Rasseliste aufgenommen werden müssen. "Das Urteil ist wirklichkeitsfremd", sagte der Kieler Innenstaatssekretär Ulrich Lorenz. Es führe dazu, dass die Bevölkerung vor gefährlichen Hunden nicht mehr effektiv geschützt werden könne. Das OVG-Urteil stehe ferner im Widerspruch zum Bundesverwaltungsgericht, das bei bestimmten Kampfhunderassen eine abstrakte Gefährlichkeit unterstellt.

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  Thüringen

Gefährliche Hunde dürfen in Thüringen seit April nur noch mit behördlicher Genehmigung gehalten werden. Das unerlaubte Halten solcher Tiere wird mit bis zu 10.000 Mark Bußgeld geahndet. Die Halter müssen unverzüglich eine Erlaubnis beantragen. Diese kann verweigert werden, wenn der Hundebesitzer bereits durch Straftaten aufgefallen ist. Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten. Die Verordnung legt sich aber nicht auf bestimmte Hunderassen fest.

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